Recht

BNatSchG §7: Meldepflicht für geschützte Schlangenarten

Erfahren Sie alles über die Meldepflicht für geschützte Schlangenarten gemäß BNatSchG §7. Welche Halter sind betroffen und welche Fristen gelten?

Veröffentlicht 16.06.2026 583 Wörter

Wortlaut §7

Der Paragraph 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) definiert die Begriffe und Grundsätze, die für den Schutz von Arten und deren Lebensräumen in Deutschland relevant sind. Besonders wichtig für Halter von geschützten Schlangenarten ist die Meldepflicht, die sich aus den Bestimmungen des BNatSchG ergibt. Diese Meldepflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Artenschutzes und dient der Überwachung und dem Schutz gefährdeter Arten.

Wer ist meldepflichtig

Die Meldepflicht betrifft alle Halter von Schlangenarten, die unter den Schutz des BNatSchG oder der CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) fallen. Dazu gehören sowohl private Halter als auch Zoos und andere Einrichtungen. Die Meldepflicht gilt insbesondere für Arten, die in den Anhängen I, II oder III der CITES gelistet sind. Beispiele für meldepflichtige Schlangenarten sind der Python regius (Königspython) und die Boa constrictor (Abgottschlange).

Meldestellen pro Bundesland

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Meldungen variiert je nach Bundesland. In der Regel sind die unteren Naturschutzbehörden oder die Landesumweltämter zuständig. Hier eine Übersicht:

Bundesland Zuständige Behörde
Baden-Württemberg Regierungspräsidien
Bayern Bezirksregierungen
Berlin Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Brandenburg Landesamt für Umwelt
Bremen Umweltbetrieb Bremen
Hamburg Behörde für Umwelt und Energie
Hessen Regierungspräsidien
Mecklenburg-Vorpommern Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Niedersachsen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierungen
Rheinland-Pfalz Struktur- und Genehmigungsdirektionen
Saarland Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Sachsen Landesdirektion Sachsen
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt
Schleswig-Holstein Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt

Form & Frist

Die Meldung muss schriftlich erfolgen und sollte alle relevanten Informationen zur gehaltenen Schlange enthalten, einschließlich Art, Anzahl, Herkunft und Haltungsbedingungen. Die Frist für die Meldung variiert je nach Bundesland, beträgt jedoch in der Regel 14 Tage nach Erwerb oder Geburt der Tiere. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Behörde über die genauen Anforderungen zu informieren.

Bußgelder

Verstöße gegen die Meldepflicht können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe der Bußgelder variiert je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes. In einigen Fällen kann das Bußgeld bis zu 50.000 Euro betragen. Wiederholte Verstöße oder besonders schwerwiegende Fälle können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

FAQ

  • Was passiert, wenn ich die Meldepflicht ignoriere?
    Es drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.
  • Welche Informationen muss ich bei der Meldung angeben?
    Art, Anzahl, Herkunft und Haltungsbedingungen der Schlange.
  • Gibt es eine zentrale Meldestelle für ganz Deutschland?
    Nein, die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Landesbehörden.
  • Wie erfahre ich, ob meine Schlangenart meldepflichtig ist?
    Überprüfen Sie die Anhänge der CITES und die Bestimmungen des BNatSchG.
  • Kann ich die Meldung auch online durchführen?
    In einigen Bundesländern ist dies möglich, informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Meldepflicht ignoriere?

Es drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.

Welche Informationen muss ich bei der Meldung angeben?

Art, Anzahl, Herkunft und Haltungsbedingungen der Schlange.

Gibt es eine zentrale Meldestelle für ganz Deutschland?

Nein, die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Landesbehörden.

Wie erfahre ich, ob meine Schlangenart meldepflichtig ist?

Überprüfen Sie die Anhänge der CITES und die Bestimmungen des BNatSchG.

Kann ich die Meldung auch online durchführen?

In einigen Bundesländern ist dies möglich, informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.

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