Recht

Würger-Verordnung: Worauf Halter in Bayern und Hessen achten müssen

Die Würger-Verordnung regelt die Haltung bestimmter Schlangenarten in Bayern und Hessen. Erfahren Sie, welche Arten betroffen sind und welche rechtlichen Vorgaben gelten.

Veröffentlicht 16.06.2026 573 Wörter

Wortlaut der LVO

Die Würger-Verordnung, offiziell als Landesverordnung über die Haltung von Würgeschlangen bekannt, regelt die Haltung bestimmter Schlangenarten in Bayern und Hessen. Diese Verordnung zielt darauf ab, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und den Tierschutz zu fördern. In Bayern ist die Verordnung im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) verankert, während in Hessen das Hessische Naturschutzgesetz (HessNatSchG) Anwendung findet.

Gemäß der Verordnung müssen Halter bestimmter Arten eine Genehmigung einholen, die nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erteilt wird. Diese Genehmigung ist an strenge Auflagen gebunden, die sowohl die artgerechte Haltung als auch die Sicherheit der Umgebung betreffen.

Welche Arten betroffen

Die Verordnung betrifft insbesondere große Würgeschlangen, die potenziell gefährlich für Menschen sein können. Dazu gehören unter anderem der Tigerpython (Python bivittatus) und der Netzpython (Python reticulatus). Diese Arten sind aufgrund ihrer Größe und Kraft in der Lage, erhebliche Schäden anzurichten, weshalb ihre Haltung besonders reguliert wird.

Die Haltung dieser Arten erfordert eine spezielle Genehmigung, die nur erteilt wird, wenn der Halter nachweisen kann, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die Tiere artgerecht zu halten. Zudem müssen die Unterbringungsmöglichkeiten den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechen.

Bestandsschutz

Für Halter, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung im Besitz solcher Schlangen waren, gilt ein Bestandsschutz. Dieser erlaubt es ihnen, die Tiere weiterhin zu halten, sofern sie die neuen Auflagen erfüllen. Dazu gehört die Registrierung der Tiere bei der zuständigen Naturschutzbehörde sowie der Nachweis einer artgerechten Unterbringung.

Der Bestandsschutz ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass keine neuen Tiere dieser Arten angeschafft werden dürfen, es sei denn, es wird eine neue Genehmigung erteilt.

Übergangsfrist

Die Verordnung sieht eine Übergangsfrist vor, innerhalb derer bestehende Halter die Möglichkeit haben, die erforderlichen Genehmigungen zu beantragen und ihre Haltungsbedingungen anzupassen. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate ab Inkrafttreten der Verordnung.

Während dieser Zeit müssen Halter alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Dazu gehört auch die Schulung in der artgerechten Haltung und im Umgang mit potenziell gefährlichen Tieren.

FAQ

  • Welche Schlangenarten sind von der Verordnung betroffen?
    Die Verordnung betrifft insbesondere große Würgeschlangen wie den Tigerpython (Python bivittatus) und den Netzpython (Python reticulatus).
  • Benötige ich eine Genehmigung zur Haltung dieser Schlangen?
    Ja, eine Genehmigung nach § 11 TierSchG ist erforderlich.
  • Gilt der Bestandsschutz für alle Halter?
    Der Bestandsschutz gilt nur für Halter, die die Tiere bereits vor Inkrafttreten der Verordnung besaßen.
  • Wie lange ist die Übergangsfrist?
    Die Übergangsfrist beträgt in der Regel sechs Monate.
  • Was passiert, wenn ich die Auflagen nicht erfülle?
    Bei Nichteinhaltung der Auflagen drohen Bußgelder und die Beschlagnahmung der Tiere.

Häufige Fragen

Welche Schlangenarten sind von der Verordnung betroffen?

Die Verordnung betrifft insbesondere große Würgeschlangen wie den Tigerpython (<em>Python bivittatus</em>) und den Netzpython (<em>Python reticulatus</em>).

Benötige ich eine Genehmigung zur Haltung dieser Schlangen?

Ja, eine Genehmigung nach § 11 TierSchG ist erforderlich.

Gilt der Bestandsschutz für alle Halter?

Der Bestandsschutz gilt nur für Halter, die die Tiere bereits vor Inkrafttreten der Verordnung besaßen.

Wie lange ist die Übergangsfrist?

Die Übergangsfrist beträgt in der Regel sechs Monate.

Was passiert, wenn ich die Auflagen nicht erfülle?

Bei Nichteinhaltung der Auflagen drohen Bußgelder und die Beschlagnahmung der Tiere.

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